Nachdem sich der Bürgermeister von Tübingen, Boris Palmer, kürzlich wegen einer zweifelhaften Aktion Kritik ausgesetzt sah, stellte ein Bürger eine interessante Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Regierungspräsidium Tübingen: Der Antragsteller wollte auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG) eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Dienstausweises von Boris Palmer.
Die spannende Frage ist, ob die gewünschte Auskunft erteilt wird. Daran bestehen Zweifel: Die Behörde könnte vermutlich die Auskunft unter Verweis auf den Schutz personenbezogener Daten mit Bezug zu einem Dienst- oder Amtsverhältnis verweigern (§ 5 Absatz 1 und 3 LIFG). Schließlich handelt es sich bei dem Dienstausweis von Boris Palmer um personenbezogene Daten aus einem Dienst- oder Amtsverhältnis. Wenn eine Kopie eines echten Dienstausweises im Internet verfügbar ist, könnte dies auch nachteilige Auswirkungen für die öffentliche Sicherheit und den Staat haben: Kriminelle hätten es leichter diese Dienstausweise zu fälschen.